Satzung des Galerievereins Leonberg e.V.

GEGRÜNDET IM JAHRE 1996

Neufassung der Satzung vom 25. April 2001 unter Abänderung der Satzung vom 10. Juli 1996
Die Neufassung der Satzung vom 25. April 2001 wurde beim Amtsgericht Leonberg im Vereinsregister Nr. 715 unter dem 5. September 2001 eingetragen
§1 Allgemeines

(1)
Der Verein führt den Namen »Galerieverein Leonberg«.

(2)
Sein Sitz ist in Leonberg, Landkreis Böblingen.

(3)
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg einzutragen und führt hiernach die Bezeichnung »Galerieverein Leonberg e.V.«.

(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1)
Der Verein hat den Zweck der unmittelbaren Förderung der bildenden Kunst sowie der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten in Leonberg.

Aus der Grundeinstellung heraus, dass Kunst in besonderem Maße zur Lebensqualität beiträgt, strebt der Verein die Realisierung der von der Stadt Leonberg vorgesehenen »Leonberger Galerie« in der denkmalgeschützten Scheune Zwerchstraße 25 in der Leonberger Altstadt an. Der Galerieverein wird die Aktivitäten der »Leonberger Galerie« wie Wechselausstellungen, Publikationen, museumspädagogische und kulturelle Veranstaltungen sowie weitere Formen kultureller Aktivitäten unterstützen. Diese Veranstaltungen sollen unter dem Leitgedanken stehen: »Die Kunst geht auf den Menschen zu; den Dialog suchen, nicht bloß Präsentation bieten.«.

(2)
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO).

Seine Tätigkeit ist selbstlos und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(3)
Das Vermögen wird aus Jahresbeiträgen der Mitglieder und aus Spenden gebildet. Es darf nur für die in § 2 (1) der Satzung genannten Zwecke verwendet werden.

Es wird eine gemeinnützige Stiftung »Leonberger Galerie« im Sinne des Vereinszweckes eingerichtet.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, seine Ziele zu unterstützen und in ihm mitzuarbeiten. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3)
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, er gilt in voller Höhe jeweils für das laufende Kalenderjahr.

(4)
Die Mitglieder bemühen sich um Spendenmittel für die Erfüllung des Vereinszwecks.

(5)
Mitglieder, die sich um den Verein herausragende Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Organe

Der Verein hat folgende Organe:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüferkollegium.

§5 Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Jahr, in der Regel im ersten Quartal, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder der Vorstand es für notwendig erachtet.

(2)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Jedes Mitglied wird schriftlich eingeladen und hat die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen weitere Tagesordnungspunkte einzubringen.

(3)
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Feststellung der Tagesordnung
c) Genehmigung des Geschäftsberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Vorstandsmitglieder
f) Wahl der Rechnungsprüfer
g) Festsetzung des Jahresbeitrages
h) Bekanntgabe des Jahresarbeitsprogramms
i) Ausschluss von Mitgliedern
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Änderung der Satzung
m) Einrichtung einer Stiftung
n) Auflösung des Vereins.

(4)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein verhindertes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied, das im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein muss, vertreten lassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Bei Beschlüssen über eine Änderung der Satzung und über eine Auflösung des Vereins müssen mindestens 20 Prozent der Mitglieder vertreten sein.

(5)
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6)
Im Normalfall fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

(7)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstands und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§6 Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt er solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Wiederwahl des bisherigen Vorstandes ist zulässig.

(2)
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Pressereferenten/-referentin und bis zu fünf Beisitzern/ Beisitzerinnen.

Die Zusammenlegung von zwei Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(3)
Gesetzliche Vertreter/innen des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis verpflichten sich der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in, Vertretungshandlungen nur dann vorzunehmen, wenn das ihnen jeweils vorangehende Vorstandsmitglied an der Vertretung verhindert ist.

(4)
Der/die Abteilungsleiter/in für Kultur der Stadt Leonberg hat kraft Amtes das Recht, ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

(5)
Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen Fachberater ohne Stimmrecht einzubeziehen.

(6)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7 Rechnungsprüferkollegium

(1)
Das Rechnungsprüferkollegium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt es solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Wiederwahl des bisherigen Rechnungsprüferkollegiums ist zulässig.

(2)
Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus zwei Rechnungsprüfern/-prüferinnen, welche die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche Sachkenntnis besitzen müssen. Sie haben die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

(3)
Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von beiden Rechnungsprüfern/-prüferinnen zu unterzeichnen ist.

(4)
Im Bedarfsfall soll auf Beschluss des Vorstands hin ein Steuerberater zur Rechnungsprüfung hinzugezogen werden.

§8 Auflösung

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen des Vereins an die Stadt Leonberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kulturelle Zwecke, insbesondere für die Förderung der bildenden Kunst, zu verwenden hat. Über die Verwendung des Restvermögens hat ein paritätisch aus Vertretern/Vertreterinnen des Vereins und der Stadt Leonberg zusammengesetzter Beirat eine Empfehlung zu erarbeiten.

§9 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg in Kraft.

§10 Sonstiges

Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.